01.03.2010
Update der Verfahrensordnung
In Folge des Ausscheidens einiger Mitglieder im vergangenen Jahr wurde deutlich, dass bei der Erstellung der Verfahrensordnung der Fall nicht bedacht worden ist, wie mit gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verfahrensordnung angeschlossenen Fonds- und Treuhandgesellschaften verfahren werden soll, wenn das Mitgliedsunternehmen, mit dem diese gesellschaftsrechtlich oder vertraglich verbunden sind, die Vereinsmitgliedschaft kündigt oder aus dem Verein ausgeschlossen wird. Nach der ursprünglichen Fassung der Verfahrensordnung war Voraussetzung für die Beschwerdegegnereigenschaft, dass das angeschlossene Unternehmen mit einem Mitgliedsunternehmen vertraglich oder gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Um den Wirkungskreis der Ombudsstelle auch in diesen Fällen zu erhalten, hat die Mitgliederversammlung im Februar 2010 beschlossen, die Verfahrensordnung entsprechend zu verändern, so dass gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verfahrensordnung diese Unternehmen auch weiterhin Beschwerdegegner sein können.
Die aktuelle Verfahrensordnung finden Sie unter dem Menüpunkt "Publikationen".
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