Was heißt „Ombudsperson“?
Die Ombudsperson ist ein unabhängiger und neutraler Schlichter. Das Wort leitet sich vom altnordischen ombud für ‚Vollmacht’ ab. Die schwedische Form ombudsman bedeutet ‚Vermittler’.
Wer ist die Ombudsperson der geschlossenen Fonds?
Dr. Inga Schmidt-Syaßen, ehemalige Richterin am Hanseatischen Oberlandesgericht, ist die erste Ombudsfrau der Geschlossenen Fonds. Mehr über Frau Dr. Schmidt-Syaßen erfahren Sie hier.
Wer kann sich an die Ombudsperson wenden?
Eine Beschwerde bei der Ombudsstelle Geschlossene Fonds steht allen Anlegern von Fonds offen, die dem Ombudsverfahren angeschlossen sind. Eine Liste dieser Unternehmen finden Sie hier.
Wann kann ich mich an die Ombudsperson wenden?
Sie können sich an die Ombudsstelle wenden, wenn Sie der Auffassung sind, im Zusammenhang mit Ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds einen Nachteil erlitten zu haben.
Hier bietet Ihnen das Ombudsverfahren die Möglichkeit der objektiven und unbürokratischen Schlichtung individueller Streitfälle. Ziel des Verfahrens ist der Interessenausgleich zwischen den Beteiligten.
Die Ombudsfrau betrachtet jede Beschwerde unparteiisch. Sie darf jedoch von Gesetzes wegen keine rechtliche Beratung übernehmen.
Welche Anbieter von gFonds sind dem Ombudsverfahren angeschlossen?
Eine Auflistung der Unternehmen, die sich dem Ombudsverfahren angeschlossen haben, finden Sie hier.
Wie kann die Ombudsstelle angerufen werden?
Um ein Ombudsverfahren einzuleiten, wenden Sie sich zunächst schriftlich an die Ombudsstelle Geschlossene Fonds. Dies können Sie über das Kontaktformular auf den Interseiten der Ombudsstelle, postalisch oder per Fax tun. Die bloße telefonische Kontaktaufnahme reicht nicht aus.
Ihrer schriftlichen Beschwerde sollten Sie die für den Streitfall relevanten Dokumente beifügen.
Sie müssen außerdem schriftlich versichern, dass in der Streitigkeit bisher weder ein Gericht noch eine Schlichtungsstelle angerufen wurde. Auch ein außergerichtlicher Vergleich mit der Fondsgesellschaft darf nicht bereits geschlossen worden sein.
Wie läuft das Ombudsverfahren ab?
Das Ombudsverfahren durchläuft verschiedenen Stationen bei der Ombudsstelle und bei der Ombudsperson:
Die Ombudsstelle prüft zunächst ihre Zuständigkeit und führt den frühen Einigungsversuch durch.
Sollte dieser Versuch scheitern, wird das Ombudsverfahren eingeleitet. Dazu nimmt die Ombudsstelle Kontakt mit der Ombudsperson auf und setzt sie von der vorliegenden Beschwerde in Kenntnis. Parallel werden die beteiligten Parteien schriftlich über die Weiterleitung an die Ombudsperson informiert.
Die Ombudsperson prüft die Zulässigkeit des Verfahrens. Ist diese gegeben, fordert sie den Beschwerdegegner auf, binnen vier Wochen eine Stellungnahme zum Fall abzugeben.
Führt die Stellungnahme zur Abhilfe der Beschwerde oder zu einer Einigung, wird das Verfahren für erledigt erklärt. Verstreicht die Frist oder wird keine Einigung erzielt, nimmt die Ombudsperson eine sorgfältige Prüfung des Falles nach Recht und Gesetz vor. Anschließend erlässt die Ombudsperson einen Schlichtungsspruch, über den sie die Beschwerdeparteien schriftlich informiert.
Nicht jedes Ombudsverfahren endet mit einem Schlichtungsspruch. Es kann auch sein, dass sich die Beschwerdegegner noch während des Verfahrens einigen und einen Vergleich miteinander schließen. Dann beendet die Ombudsperson ihre Prüfung und das Verfahren, ohne einen Schlichtungsspruch auszusprechen.
Das Ombudsverfahren wird ebenfalls eingestellt, wenn sich im Laufe der juristischen Prüfung Beweisschwierigkeiten ergeben, die Ombudsperson zu der Einschätzung gelangt, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage betroffen ist, oder ein Musterfall vorliegt. In diesen Fällen wird die Ombudsperson auf den Rechtsweg verweisen und das Verfahren abschließen.
Gibt es eine Frist für die Beschwerde bei der Ombudsstelle?
Eine Frist für die Einlegung der Beschwerde bei der Ombudsstelle gibt es nicht. Wenn Sie mit Ihrer Beschwerde jedoch zu lange warten, kann die Durchsetzung Ihres Anspruchs an der gesetzlichen Verjährung scheitern. Darum sollten Sie mit der Einlegung der Beschwerde nicht zu lange warten. Für die Dauer des Ombudsverfahrens gilt die Verjährung Ihres Falles als gehemmt.
Kann eine andere Person in meinem Namen Beschwerde einlegen?
Ja, Sie können sich im Ombudsverfahren auch vertreten lassen (z.B. durch einen Verwandten, Freund oder Rechtsanwalt). Hierfür ist allerdings eine schriftliche Vollmacht nötig. Kosten, die durch die Vertretung entstehen, werden Ihnen im Ombudsverfahren nicht erstattet.
Welche Unterlagen benötige ich für eine Beschwerde bei der Ombudsstelle Geschlossene Fonds?
Für das Ombudsverfahren werden Kopien des Schriftwechsels, der für die Beschwerde wichtig ist, benötigt.
Wie endet ein Ombudsverfahren?
Im Normalfall erlässt die Ombudsperson im Anschluss an ihre Prüfung des Sachverhalts einen Schlichtungsspruch, über den sie die Beschwerdeparteien schriftlich informiert und in dem sie ihre Entscheidung begründet.
Es gibt jedoch auch Alternativen zum Schlichtungsspruch. So kann es auch sein, dass sich die Beschwerdegegner noch während des Verfahrens einigen und einen Vergleich miteinander schließen. Dann beendet die Ombudsperson ihre Prüfung und das Verfahren, ohne einen Schlichtungsspruch auszusprechen.
Zur Einstellung des Ombudsverfahrens kommt es auch, wenn sich im Laufe der juristischen Prüfung Beweisschwierigkeiten ergeben, die Ombudsperson zu der Einschätzung gelangt, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage betroffen ist, oder ein Musterfall vorliegt. In diesen Fällen wird die Ombudsperson auf den Rechtsweg verweisen und das Verfahren abschließen.
Fallen für ein Ombudsverfahren Kosten an?
Das Verfahren vor der Ombudsstelle ist kostenlos. Sie müssen lediglich für Ihre eigenen Auslagen, wie z.B. Porto, Telefonkosten und ggf. Beratungskosten selbst aufkommen, da diese im Ombudsverfahren nicht ersetzt werden.
Wie erfahre ich vom Ende des Ombudsverfahrens?
Unabhängig davon, ob das Ombudsverfahren mit einem Schlichtungsspruch endet oder vorzeitig eingestellt wird, Sie werden immer schriftlich über den Ausgang des Verfahrens informiert. Mehr zu den Alternativen zum Schlichtungsspruch erfahren Sie hier.
Welche Wirkung hat der Schlichtungsspruch?
Bis zu einem Beschwerdegegenstand von 10.000 Euro ist der Spruch der Ombudsperson für das dem Verfahren angeschlossene Unternehmen bindend. Dies gilt jedoch nicht für Sie als Anleger. Sind Sie mit der Entscheidung der Ombudsperson nicht einverstanden, können Sie auch nach einem Schlichtungsspruch Ihr Anliegen vor Gericht weiterverfolgen. Liegt der Streitwert über 10.000 Euro, gilt der Schlichtungsspruch der Ombudsperson als bloße Empfehlung.
Werden die Beschwerden vertraulich behandelt?
Die Ombudsfrau und die Ombudsstelle achten streng darauf, dass alle Informationen diskret und vertraulich behandelt werden. Soweit es für die Prüfung Ihres Anspruchs notwendig ist, werden Ihre Angaben an den Beschwerdegegner weitergeben. Umgekehrt werden Ihnen auch die Unterlagen der Unternehmen zugeleitet.
Wo kann ich die Regeln des Verfahrens nachlesen?
Das Ombudsverfahren ist in der Verfahrensordnung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds geregelt. Die Verfahrensordnung finden Sie hier.
Wie unterscheidet sich das Ombudsverfahren von einem Gerichtsprozess?
Das Ombudsverfahren bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre individuelle Beschwerde schnell, unbürokratisch und kostenfrei zur Klärung vor eine unabhängige Stelle zu bringen. Das Ombudsverfahren ist daher weniger langwierig als ein gerichtlicher Prozess und findet im Gegensatz dazu auch außerhalb der Öffentlichkeit statt.
Das Urteil in einem Gerichtsprozess ist für alle Parteien bindend. Beim Ombudsverfahren der Geschlossenen Fonds ist der Schlichtungsspruch der Ombudsperson bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro für das betroffene Unternehmen bindend. Liegt der Streitwert des Verfahrens über 10.000 Euro, ist der Schlichtungsspruch lediglich eine Empfehlung. In beiden Fällen können Sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens Ihren Sachverhalt auch noch einmal vor Gericht bringen.
Welche Vorteile hat das Ombudsverfahren?
Das Ombudsverfahren bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre individuelle Beschwerde schnell, unbürokratisch und kostenfrei zur Klärung vor eine unabhängige Stelle zu bringen. Das Ombudsverfahren ist daher weniger langwierig als ein gerichtlicher Prozess.
Allgemeine Fragen zu Ombudsstellen
Weitere Antworten auf allgemeine Fragen zu Ombudsstellen finden Sie auch auf der Website schlichten-in-berlin.de, die von der IHK Industrie- und Handelskammer zu Berlin betreut wird.
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