Die Ombudsperson genießt richterliche Unabhängigkeit. Sie ist insbesondere weder an Weisungen des Vorstandes noch eines Mitgliedunternehmens noch der Geschäfsstelle gebunden. Damit ist sie eine unabhängige und neutrale Instanz, deren Aufgabe es ist, die ihr zur Prüfung vorgelegten Beschwerden unparteiisch zu betrachten und aufgrund der ihr vorliegenden Fakten einen die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten oder eine angemessene Entscheidung zu treffen.
Die Bestellung der Ombudsperson richtet sich nach § 1 der Verfahrensordnung. Ombudsperson kann nur werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt. Ihre regelmäßige Amtszeit beträgt drei Jahre.
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