Nach Eingang der Beschwerde bemüht sich die Ombudsstelle zunächst um eine frühe Einigung (so genannter "Früher Einigungsversuch").
Zu diesem Zweck leitet die Ombudsstelle die Beschwerde an das betroffene Unternehmen weiter, das dann Gelegenheit hat, sich dazu zu äußern und der Beschwerde abzuhelfen oder einen Einigungsvorschlag zu machen, der dem Anleger von der Ombudsstelle unterbreitet wird.
Sollte keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommen oder der Beschwerdegegner auf die Anfrage nicht reagieren, wird der frühe Einigungsversuch als gescheitert erklärt und das eigentliche Ombudsverfahren eingeleitet.
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