Wenn die Beschwerde zulässig ist, hat der Beschwerdegegner Gelegenheit, binnen vier Wochen eine Stellungnahme zu dem Fall abzugeben.
Führt die Stellungnahme zur Abhilfe der Beschwerde oder zu einer Einigung, wird das Verfahren für erledigt erklärt.
Soweit zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wurde, nimmt die Ombudsfrau eine sorgfältige Prüfung des Falles nach Recht und Gesetz vor.
Die Ombudsfrau prüft die vorliegenden Fakten unvoreingenommen und neutral. Maßstab für ihre Prüfung sind Recht und Gesetz.
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