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Als Ergebnis der Prüfung erlässt die Ombudsfrau einen Schlichtungsspruch, über den sie die Beschwerdeparteien schriftlich informiert. Dabei begründet sie ihre Entscheidung.

Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist der Schlichtungsspruch der Ombudsfrau für das Unternehmen, gegen das die Beschwerde gerichtet ist, bindend. Dies gilt jedoch nicht für den Anleger. Ist er mit der Entscheidung der Ombudsfrau nicht einverstanden, kann er auch nach einem Schlichtungsspruch sein Anliegen vor Gericht weiterverfolgen. Liegt der Streitwert über 5.000 Euro, ist der Schlichtungsspruch der Ombudsfrau eine Empfehlung für beide Seiten.

Nicht jedes Verfahren endet mit einem Schlichtungsspruch. Es kann auch sein, dass sich die Parteien noch während des Verfahrens einigen und einen Vergleich miteinander schließen. Dann beendet die Ombudsfrau ihre Prüfung und das Verfahren, ohne einen Schlichtungsspruch auszusprechen.

Wenn sich im Lauf der juristischen Prüfung Beweisschwierigkeiten ergeben, die Ombudsfrau zu der Einschätzung gelangt, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage betroffen ist, oder dass ein Musterfall vorliegt, wird die Ombudsfrau auf den ordentlichen Rechtsweg verweisen und das Ombudsverfahren abschließen. 


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