VERFAHRENSORDNUNG DER OMBUDSSTELLE GESCHLOSSENE FONDS (e.V.) in der Fassung vom 04.02.2013
Präambel
Die Ombudsstelle dient dem Zweck, gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Anlegern von geschlossenen Fondsbeteiligungen und Anbietern geschlossener Fonds zu vermeiden. Verfahrensbeteiligt können nur Mitgliedsunternehmen des Vereins „Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V.“ und solche Unternehmen sein, die dem Ombudsverfahren angeschlossen sind.
Ziel der Einrichtung der Ombudsstelle ist es, Streitigkeiten mit Individualcharakter zu schlichten. Aufgabe der Ombudsstelle ist es, im Falle von nach dieser Verordnung zulässigen Beschwerden einen möglichst schnellen Interessensausgleich herzustellen. Die Ombudsstelle soll zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf einen Ausgleich dieser Interessen hinwirken. Erst wenn eine Einigung zwischen den Parteien endgültig gescheitert ist, soll der Schlichtungsspruch ergehen.
Die Ombudsperson genießt richterliche Unabhängigkeit, sie ist insbesondere weder an Weisungen des Vorstandes noch eines Mitgliedsunternehmens noch der Geschäftsstelle gebunden.
Es besteht kein Anspruch auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens.
Der Schlichtungsspruch gilt nur zwischen den beschwerdebeteiligten Parteien und hat keinerlei Bindungs- oder Indizwirkung für ähnlich gelagerte Fälle.
Die Verfahrenssprache ist deutsch. Es kommt ausschließlich die deutsche Rechtsordnung zur Anwendung. Über Sachverhalte fremde Rechtsordnungen betreffend entscheidet die Ombudsperson nicht.
Wird in der Verfahrensordnung von der Geschäftsstelle gesprochen, so ist damit der organisatorische Unterbau der Ombudsstelle selbst und des Vereins Ombudsstelle gemeint. Die Beschwerdestelle ist dagegen die Stelle, die mit der Verwaltung des Schlichtungsverfahrens und dem frühen Einigungsversuchs betraut ist.
§ 1 Bestellung der Ombudsperson
Abs. 1: Bestellungsbefugnis und -verfahren
Die Befugnis zur Nominierung und Bestellung geeigneter Ombudspersonen obliegt dem Vorstand. Die Ombudsperson wird vor der Bestellung zunächst durch den Vorstand nominiert. Vorschläge für die Nominierung werden jederzeit entgegengenommen. Der Vorstand informiert die Mitgliedsunternehmen über die getroffene Auswahl und fordert sie zur Stellungnahme auf. Dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) wird der Name und der berufliche Werdegang der als Ombudsperson vorgesehenen Person ebenfalls mitgeteilt. Einwände, die innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Nominierung dem Vorstand oder der Geschäftsführung mitgeteilt werden, sind bei der Entscheidung zu berück-sichtigen. Die Bestellung erfordert eine Zweidrittelmehrheit im Vorstand.
Abs. 2: Amtszeit
Die Amtszeit der Ombudsperson soll 3 Kalenderjahre dauern. Weitere Amtszeiten sind möglich.
Abs. 3: Abberufungsverfahren
Eine Ombudsperson kann vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Vorstand nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Entscheidung der Schlichtungstätigkeit nicht mehr erwarten lassen, die Ombudsperson – egal aus welchem Grund – nicht nur vorübergehend an der Ausübung des Amtes gehindert ist, oder wenn ein gleich wichtiger sonstiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die Ombudsperson eine nach § 15 Absatz 2 der Satzung der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V. untersagte Tätigkeit aufnimmt. Für die Abberufung ist ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit im Vorstand erforderlich.
Abs. 4: Qualifikation und Unparteilichkeit
Die Ombudsperson muss die für ihre Aufgabe erforderliche Befähigung, Fachkompetenz und Erfahrung haben. Sie muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie soll ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Ombudsperson darf in den letzten fünf Jahren vor Amtsantritt weder beim VGF Verband Geschlossene Fonds e.V. noch bei einem Mitgliedsunternehmen beschäftigt oder Berater für ein solches Unternehmen gewesen sein. Sie darf in den letzten fünf Jahren vor Antritt des Amtes auch nicht als Anlagevermittler bzw. Anlageberater für geschlossene Fonds tätig gewesen sein.
Abs. 5: Berufung mehrerer Personen und/oder Stellvertreter
Werden mehrere Ombudspersonen berufen, legt der Vorstand die Geschäftsverteilung im Einvernehmen mit den bestellten Personen vor jedem Geschäftsjahr fest. Eine Änderung der Geschäftsverteilung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Abs. 6: Verfahren bei Befangenheit
Die Ombudsperson darf das Schlichtungsverfahren nicht durchführen, wenn sie selbst in irgendeiner Form an dem Streitfall beteiligt gewesen ist oder der Befangenheitsverdacht aus einem anderen Grund glaubhaft gemacht werden kann. Über die Befangenheit entscheidet der Vorstand. Das Schlichtungsverfahren wird dann gar nicht durchgeführt, wenn es nur eine Ombudsperson gibt. Sind mehrere Ombudspersonen berufen, ist in der Geschäftsverteilung zu regeln, an welche andere Ombudsperson das Verfahren überwiesen wird.
§ 2 Beschwerdestelle
Abs. 1: Einrichtung
Zur Organisation und Durchführung der Schlichtungsverfahren wird bei der Ombudsstelle eine Beschwerdestelle eingerichtet.
Abs. 2: Aufgaben/Befugnisse:
Die Beschwerdestelle hat die Aufgabe, alle Verwaltungsvorgänge rund um das Beschwerdeverfahren durchzuführen und den Beschwerdeführer über den Verfahrensgang zu informieren. Die Beschwerdestelle wirkt auf eine schnelle Beilegung von Streitigkeiten durch einen ersten frühen Einigungsversuch nach Erhalt der Beschwerde hin. In der Beschwerdestelle ist für jedes Verfahren eine Akte anzulegen und mit Sorgfalt zu führen. Die Akten müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.
§ 3 Beteiligtenfähigkeit und Einlegung der Beschwerde
Abs. 1: Beschwerdeführer
Beschwerdeführer können sein:
1. Private Anleger,
2. Institutionelle Anleger.
Abs. 2: Beschwerdegegner
Beschwerdegegner können sein:
1. Mitgliedsunternehmen des Vereins Ombudsstelle e.V.,
2. Anbieter und Emittenten von öffentlich angebotenen geschlossenen Fonds im Sinne des § 8 f Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz bzw. im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Vermögensanlagengesetz sowie Treuhandgesellschaften, die mit einem Mitgliedsunternehmen vertraglich oder gesellschaftsrechtlich verbunden sind oder zum Zeitpunkt ihrer Anschlusserklärung gegenüber der Ombudsstelle verbunden waren, soweit die betreffenden Gesellschaften schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle erklärt haben, dass sie sich dem Ombudsverfahren anschließen und die Verfahrensordnung als für sich verbindlich anerkennen.
Abs. 3: Beschwerdeschrift
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift muss eine kurze Sachverhaltsschilderung beinhalten. Ihr sind vorhandene Unterlagen und eine Versicherung, dass die Streitigkeit weder bei Gericht noch einer anderen Güte- oder Schlichtungsstelle anhängig ist und auch noch kein anderweitiger außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden ist, beizufügen. Außerdem muss der Beschwerdeführer sich damit einverstanden erklären, dass die Ombudsstelle mit dem Beschwerdegegner zum Zwecke der Streitbeilegung in Kontakt tritt und dessen Informationen verwendet. Die Beschwerdestelle bestätigt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und belehrt ihn über den Gang des weiteren (zweistufigen) Verfahrens. Die Beschwerdestelle prüft, ob der Beschwerdegegner der Schlichtungsstelle angeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Beschwerde an den Beschwerdeführer mit der Begründung der Unzuständigkeit zurückgeleitet. Soweit eine Zuständigkeit einer anderen bestehenden Ombudsstelle gegeben sein könnte, informiert die Beschwerdestelle den Beschwerdeführer hierüber.
§ 4 Früher Einigungsversuch
Nachdem die Beschwerdestelle die Zuständigkeit der Ombudsstelle aufgrund der Voraussetzungen nach § 3 festgestellt hat, tritt sie zum Zwecke der Streitbeilegung unter Weiterleitung der Beschwerdeschrift mit dem Beschwerdegegner in Kontakt. Dieser kann der Beschwerde durch Anerkennung des Beschwerdeanspruches abhelfen oder einen Einigungsvorschlag machen. Erst wenn dieser frühe Einigungsversuch gescheitert ist, wird die Beschwerde an die Ombudsperson weitergeleitet und das Schlichtungsverfahren beginnt.
§ 5 Zulässigkeit des Verfahrens
Abs. 1: Zulässigkeitsvoraussetzungen
Das Verfahren ist zulässig, wenn ein Beschwerdeführer im Sinne des § 3 Abs. 1 seine Beschwerde gegen einen Beschwerdegegner im Sinne des § 3 Abs. 2 richtet, ein zulässiger Verfahrensgegenstand nach Abs. 2 vorliegt und keine Ausschlussgründe nach Abs. 3 oder 4 vorliegen.
Abs. 2: Zulässiger Verfahrensgegenstand
Gegenstand des Verfahrens können das durch eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds im Sinne des § 8 f Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz bzw. im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Vermögensanlagengesetz begründete rechtliche Verhältnis des Beschwerdeführers zum Beschwerdegegner sein sowie alle mit der Verwaltung der Fondsbeteiligung des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehenden Sachverhalte. Nicht zum Gegenstand des Verfahrens können kaufmännische Entscheidungen, insbesondere solche aus der Geschäftsführung des Emittenten, gemacht werden. Auch Gesellschafterbeschlüsse der Emittenten können nicht Gegenstand des Ombudsverfahrens sein. Im Falle von geltend gemachten Zahlungsansprüchen muss der Beschwerdeführer den gesamten Betrag einfordern. Beschwerden über Teilbeträge sind nicht zulässig.
Abs. 3: Ausschlussgründe
Eine Schlichtung durch die Ombudsperson findet nicht statt, wenn
1. der Beschwerdegegenstand bereits vor einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird,
2. die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt wurde,
3. bereits ein Schlichtungsverfahren nach § 14 Unterlassungsklagengesetz stattgefunden hat oder
4. der Anspruch bei Anrufung der Ombudsperson bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft.
Abs. 4: Ausnahmeermessen
Die Ombudsperson muss die Schlichtung ablehnen, wenn die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zum Gegenstand hat. Die Entscheidung, ob es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt, trifft die Ombudsperson. Die Ombudsperson soll die Schlichtung ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass wegen einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle in Bezug auf einen Emittenten Beschwerden eingereicht werden (Musterverfahren). Die Entscheidung über grundsätzliche Rechtsfragen und Musterverfahren soll der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten sein.
Abs. 5: Prüfung der Zulässigkeit durch die Ombudsperson
Die Ombudsperson prüft die Zulässigkeit des Schlichtungsverfahrens. Im Fall der Zulässigkeit folgt die materielle Prüfung des Sachverhaltes. Bei Unzulässigkeit ergeht ein Bescheid an den Beschwerdeführer, der den Grund der Unzulässigkeit anführt.
§ 6 Verbindung mehrerer Verfahren
Die zuständige Ombudsperson kann mehrere Beschwerdeverfahren zu einem Verfahren verbinden, wenn die einzelnen Beschwerden dieselbe Rechtsfrage beinhalten, gegen denselben Beschwerdegegner gerichtet sind und denselben Emittenten betreffen.
§ 7 Schlichtungsverfahren
Abs. 1: Stellungnahmefrist
Scheitert der frühe Einigungsversuch, beträgt die Stellungnahmefrist vier Wochen. Der Beschwerdegegner hat erneut die Möglichkeit, sich mit dem Beschwerdeführer zu einigen und das Verfahren zu beenden. Im Fall der Einigung wird das Schlichtungsverfahren für erledigt erklärt. Eine Wiederaufnahme ist nur dann möglich, wenn eine Partei sich nach Anerkennung oder Einigung nicht absprachegemäß verhält.
Abs. 2: Verfahren bei der Ombudsperson
Die Beschwerdestelle legt den Vorgang nach Ablauf der Stellungnahmefrist der Ombudsperson vor, wenn keine Einigung erfolgt ist. Die Ombudsperson nimmt eine sorgfältige materielle Prüfung des Falles vor.
Abs. 3: Befugnisse
Die Ombudsperson kann eine ergänzende Stellungnahme der Parteien zur Klärung der Sachlage und des Streitstandes anfordern, wenn ihr dies erforderlich erscheint. Sie kann die Parteien auch mündlich anhören. Eine Beweisaufnahme führt sie nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch die Vorlage von Urkunden angetreten werden.
Abs. 4: Entscheidungsfrist
Die Ombudsperson hat nach Eingang der Stellungnahme des Beschwerdegegners unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerdestelle hat den Parteien mitzuteilen, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Abs. 5: Form und Inhalt des Schlichtungsspruches
Steht die Sachlage aufgrund der vorgelegten Urkunden und Aussagen zu ihrer Überzeugung fest, so erlässt die Ombudsperson einen Schlichtungsspruch. Der Schlichtungsspruch ergeht schriftlich und enthält eine kurze und verständliche Begründung. Die Urkunde ist zu unterschreiben. Die Ombudsperson leitet die Entscheidung beiden Parteien unverzüglich zu. Eine Beschwerdemöglichkeit gegen den Schlichtungsspruch ist ausgeschlossen. Die Ombudsperson sieht mit entsprechendem Hinweis von der Schlichtung ab, wenn sie nach ordentlicher Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Streit nur nach einer weitergehenden Beweisaufnahme in der Sache entschieden werden kann.
§ 8 Wirkung des Schlichtungsspruches
Abs. 1: Bindungswirkung
Die dem Ombudsverfahren angeschlossenen Unternehmen sind an den Schlichtungsspruch gebunden, sofern der Beschwerdegegenstand 10.000 Euro nicht übersteigt. Dem Beschwerdeführer steht der Rechtsweg in jedem Fall offen.
Abs. 2: Berechnung des Beschwerdegegenstandes
Die Berechnung der Höhe des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach der von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung. Bei nach § 6 verbundenen Beschwerdeverfahren werden die Streitwerte zusammengerechnet. Eine Kumulierung der Streitgegenstände erfolgt auch, wenn die Verfahren zwar nicht nach § 6 verbunden werden, aber nach Abschluss eines Verfahrens eine Beschwerde gegen denselben Beschwerdegegner in einem ähnlich gelagerten Fall verhandelt wird. Die Kumulierung erfolgt nur für die zukünftigen Beschwerden; die Bindungswirkung eines bereits ergangenen Schlichtungsspruches entfällt nicht rückwirkend.
§ 9 Hemmung der Verjährung
Die Verjährung für die Ansprüche des Beschwerdeführers gilt für die Dauer des Schlichtungsverfahrens (Vorprüfung und Schlichtung) als gehemmt.
§ 10 Kosten des Verfahrens
Die Kosten des Schlichtungsverfahrens trägt die Ombudsstelle. Eine weitere Kostenentscheidung trifft die Ombudsstelle nicht. Die Kosten etwaiger Rechtsberatung hat jede Partei selbst zu tragen.
§ 11 Verschwiegenheitspflicht
Die Ombudsperson und ihre Mitarbeiter sowie die Mitarbeiter der Beschwerdestelle sind zur Verschwiegenheit über alle die Parteien betreffenden Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Kenntnis erlangen, soweit sie nicht von dieser Pflicht entbunden werden. Sie haben eine entsprechende Verschwiegenheitserklärung zu unterschreiben. Geschäftsgeheimnisse des Beschwerdegegners dürfen dem Beschwerdeführer gegenüber nicht offenbart werden. Die Ombudsperson berücksichtigt die fehlende Verteidigungsmöglichkeit des Beschwerdegegners im Rahmen seiner Würdigung des Falles.
§ 12 Tätigkeitsbericht
Die Ombudsstelle veröffentlicht am Anfang eines jeden Kalenderjahres einen Bericht über die Aktivitäten der Ombudsstelle, die Anzahl der Beschwerdeverfahren und deren Ausgang.
Berlin, den 22.11.2007
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