Die Ombudsstelle bestätigt dem Anleger zunächst den Eingang seiner Beschwerde. Anschließend prüft sie ihre Zuständigkeit.
Die Zuständigkeit der Ombudsstelle ist gegeben, wenn:
- die Beschwerde durch den Anleger eines geschlossenen Fonds persönlich erfolgt
und
- die Gesellschaft, gegen die sich die Beschwerde des Anlegers richtet, ein dem Ombudsverfahren angeschlossenes Unternehmen ist.
Anleger anderer Kapitalanlageprodukte als geschlossene Fonds können sich auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über Beschwerdestellen und Schlichtungsmöglichkeiten in der Rubrik Verbraucher > Beschwerden & Ansprechpartner informieren.
Dort sind auch die Anschriften anderer Ombudsstellen aufgelistet.
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